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BGH entscheidet über die Zinsberechnung in Prämiensparverträgen

23.04.2010 - Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung zu. Vielmehr müsse eine Lücke in den Verträgen im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden.

Der BGH hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die in verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten abgedruckten Zinsänderungsklauseln unwirksam sind, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen. Die Zinsen sind somit weder von der einen noch von der anderen Vertragspartei einseitig zu bestimmen, sondern es soll ermittelt werden, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten.

Zur Zinsberechnung wurde der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der konkreten Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, herangezogen, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.

Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten. Maßgeblich ist daher der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.

Quelle: Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler – Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Autor(en): Bankmagazin
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