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Urteil: Sparkassen dürfen Geldautomaten nicht sperren

30.06.2010 - Seit längerem schwelt der Streit zwischen Sparkassen und Direktbanken wegen der Gebühren für die Geldautomatennutzung. Die Sparkassen mit ihrem dichten Filialnetz halten die ihr zustehenden Gebühren von den Direktbankkunden für zu niedrig und fühlen sich ausgenutzt. Sie dürfen jedoch ihre Geldautomaten nicht einfach für Kreditkarten der Direktbankkunden sperren, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Az.: U (K) 1607/10).

In dem konkreten Fall ging es um die Sparkasse Ingolstadt. Gegen die Sperrung ihrer Kreditkarten am Sparkassen-Geldautomaten klagten die ING-Diba, die Targobank und die Volkswagenbank. Sie sahen darin eine unzulässige kartellrechtliche Diskriminierung. Die Sparkasse nutze ihre marktbeherrschende Stellung aus, argumentierten die Kläger – mit Erfolg. Die Münchner OLG-Richter gaben ihnen Recht. Noch ist nicht sicher, ob Revision zugelassen wird.

Die Vorinstanz dieser Entscheidung, das Landgericht München I, hatte dagegen eine marktbeherrschende Stellung der Sparkasse Ingolstadt verneint und in der Sperre weder eine unbillige Behinderung, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine missbräuchliche Ausnutzung oder einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gesehen. Als relevanten Markt für einen möglichen Wettbewerbsverstoß definierten die Richter nicht den lokalen Einzugsbereich der Sparkasse, sondern den deutschen Markt für Bankgeschäfte mit Privatkunden. Hier stünden sich Direktbanken und Sparkassen als Wettbewerber gegenüber, so dass die Sparkassen nicht dazu verpflichtet werden könnten, ihre Infrastruktur der Konkurrenz zur Verfügung zu stellen.

Wie das Oberlandesgericht den relevanten Markt genau definiert hat, lässt sich nicht sagen, weil die schriftliche Begründung noch nicht vorliegt. Bei der Bestimmung des sachlich und räumlichen relevanten Marktes dürfte vermutlich auch das Regionalprinzip der Sparkassen, wie es im Sparkassengesetz Bayern und in der Sparkassenordnung Bayern festgelegt ist, ebenso eine Rolle spielen wie ihr öffentlicher Auftrag. Dazu gehört, alle Bevölkerungskreise, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leitungen ausreichend – und zwar auch in der Fläche - zu versorgen.

Autor: Franz Hubert Salmen ist Partner in der Kanzlei BMS Rechtsanwälte Steuerberater in Düsseldorf.

Autor(en): Franz Hubert Salmen
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