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Fehlerhafte Vorstandsverträge und ihre Rechtsfolgen

08.08.2011 - Müssen Bank-Vorstände die Kürzung ihrer Bezüge hinnehmen? Die Rechtsfolgen bei fehlerhaften Verträgen sind weiterhin umstritten. Gabler-Buchautor Christoph Abeln ("Handbuch für Führungskräfte") klärt auf.

Ein Vorstandsvertrag kommt zwischen einer Gesellschaft, vertreten durch deren Aufsichtsrat, und dem Vorstandsmitglied zustande. Voraussetzung für den Abschluss eines Vorstandsvertrages ist ein wirksamer Beschluss des Aufsichtsrats sowie eine wirksame Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat bei der Unterzeichnung des Vertrags. Fehlt eine dieser Voraussetzungen liegt ein fehlerhafter Vorstandsvertrag vor.

Welche Rechtsfolgen ein fehlerhafter Vorstandsvertrag nach sich zieht, ist umstritten. Einigkeit besteht darüber, dass der Mangel des Vorstandsvertrags jederzeit geltend gemacht werden kann, wenn das Vorstandsmitglied mit seiner Tätigkeit noch nicht begonnen hat. Nach Aufnahme der Tätigkeit ist strittig, ob der Wirksamkeitsmangel durch eine nachträgliche Bestätigung oder Genehmigung geheilt werden kann. Mithin, ob ein fehlerhafter Vorstandsvertrag von Anfang an nichtig oder lediglich schwebend unwirksam ist. Vorzugswürdig erscheint die Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages im Sinne von § 177 BGB, weil der Aufsichtsrat in diesem Fall frei darüber entscheiden kann, ob er den Vertrag durch Genehmigung nachträglich für wirksam erklären möchte.

Unabhängig davon wird einhellig angenommen, dass Personen, die mit Wissen des Aufsichtsrats als Vorstandsmitglied für die Gesellschaft tätig werden, für die Dauer ihrer Tätigkeit so zu behandeln sind, als ob der Anstellungsvertrag wirksam geschlossen worden wäre. Das Vorstandsmitglied kann also trotz des fehlerhaften Vorstandsvertrages sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag für die Vergangenheit beanspruchen und ist nicht etwaigen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt.

Auch das in Kraft getretene Vorstandsvergütungsanpassungsgesetz ändert die dahingehende bisherige Rechtsprechung zur Gehaltsanpassung nicht. Das Vorstandsmitglied, das aufgrund eines fehlerhaften Vorstandsvertrages tätig geworden ist, muss keine Kürzung seiner Vergütung auf ein angemessenes Maß hinnehmen, denn es gibt kein rechtlich vertretbares Argument, warum durch einen fehlerhaften Vertragsschluss die Vergütungsabrede unangemessen wird. Dies erscheint insoweit interessengerecht, als auch die Gesellschaft die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten des Vorstandsmitglieds verlangen kann. Wird die Fehlerhaftigkeit des Vorstandsvertrags erst erkannt, nachdem sich das Vorstandsmitglied im Ruhestand befindet, so ist ihm unter Umständen sogar sein Ruhegehalt weiter zu zahlen, da es sich dabei um durch die Tätigkeit als Vorstand verdiente Bezüge handelt.

Handlungen des Vorstandsmitgliedes gegenüber Dritten muss die Gesellschaft gegen sich gelten lassen. Für die Zukunft kann der Vorstandsvertrag sodann jederzeit von beiden Parteien auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden - wobei eine einseitige Beendigungserklärung genügt. Allerdings bietet sich in der Praxis eine Verhandlung über ein einvernehmliches Ausscheiden an, um einen langwierigen Prozess zu vermeiden. Für die (einseitige) Kündigungserklärung ist der Aufsichtsrat zuständig. Er hat durch Beschluss zu entscheiden. Eine Beendigung des fehlerhaften Vorstandsvertrags durch einseitige Erklärung ist nicht notwendig, wenn das Vorstandsmitglied tatsächlich nicht mehr tatsächlich als solches tätig ist.

Die Kündigung muss bei entsprechender Bedeutung für die Gesellschaft gegebenenfalls im Wege einer ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Die Beendigung des fehlerhaften Vorstandsanstellungsverhältnisses kann sich in manchen Fällen wegen missbräuchlicher Rechtsausübung als unzulässig darstellen, wenn z. B. eine der Parteien berechtigter Weise auf die Gültigkeit des geschlossenen Vertrages vertraut hat. Dies ist nach Ansicht des BGH bei einer jahrelangen Vorstandstätigkeit verbunden mit Entgelterhöhungen und Vertragsverlängerungen oder bei einer ungeklärten Rechtslage hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens des Vorstandsvertrags anzunehmen.

Autor: Dr. Christoph Abeln ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Abeln Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Berlin und Frankfurt. E-Mail: abeln@abeln-arbeitsrecht.de

Autor(en): Christoph Abeln
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